(1) Die Wahlen des neuen Landtages werden vom Landeshauptmann im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Autonomen Provinz Trient an einem Sonntag innerhalb dem vierten Sonntag vor und dem zweiten Sonntag nach Ablauf der Fünfjahresperiode ausgeschrieben.
(2) Das Dekret über die Wahlausschreibung wird spätestens am sechzigsten Tag vor dem Wahltag im Amtsblatt der Region veröffentlicht und über die Internetseiten des Landes bekannt gemacht sowie an die Gemeinden des Landes auf telematischem Weg mitgeteilt.