(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder des Beirats für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen werden bis zum Ablauf ihres bisherigen Mandats als Mitglieder des Garantiekomitees für Chancengleichheit, für besseres Wohlbefinden der Bediensteten und gegen Diskriminierung bestätigt.
(2) Auf die Finanzierungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes dem zuständigen Landesamt vorgelegt wurden, wird die bis dahin geltende Regelung für die Finanzierung der Tätigkeiten angewandt, die vom Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen des Sanitätsbetriebs durchgeführt werden.