(1) Bis zum Inkrafttreten der Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung werden für den Zugang zur administrativen, technischen und berufsbezogenen Führungsstruktur des Sanitätsbetriebs weiterhin die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1, in geltender Fassung, angewandt.