(1) Der Sanitätsbetrieb gewährleistet die Kontinuität bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, die für die Sanitätsbetriebe in den einschlägigen Bestimmungen und im Landesgesundheitsplan vorgesehen sind.
(2) Bis zur Verabschiedung der neuen Betriebsordnung und bis zum Erlass der für die Anpassung an dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen und Regelungen werden, soweit mit diesem Gesetz vereinbar, die Betriebsordnung, die Verwaltungsmaßnahmen und die Regelungen angewandt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten.