(1) Dieser Bereichskollektivvertrag gilt für das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes, welches in weiterer Folge als „Personal“ bezeichnet wird. Dieses Personal ist bei der Verwaltung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol bedienstet und im Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes eingestuft.
(2) Das Personal ist in der Ausübung seines Amtes einfacher und höherer Amtsträger der Gerichtspolizei.
(3) Im Rahmen der Funktionen, die der Berufsfeuerwehr zugewiesenen sind, übt das Personal die Aufgaben aus, die vom entsprechenden Berufsbild laut Anlage 1 dieses Vertrages vorgesehenen sind.
(4) Dieser Bereichskollektivvertrag setzt den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008 um; er regelt die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung, die Arbeitszeiten sowie besondere dienstliche Pflichten im Rahmen der spezifischen Tätigkeit des betroffenen Personals.
(5) In allen Bereichen, die in diesem Bereichskollektivvertrag nicht eigens geregelt sind, gelten für das Personal die Bestimmungen für das Personal der Landesverwaltung.