(1) Unbeschadet der verschiedenen, von einzelnen Bestimmungen vorgesehenen Fristen, treten die dienst- und besoldungsrechtlichen Wirkungen dieses Bereichskollektivvertrags mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Dieser Bereichskollektivvertrag gilt so lange, bis er durch einen späteren Bereichskollektivvertrag, betreffend das Personal laut Artikel 1, ersetzt wird.