(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 61/2016 hat das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Mulser Alfred und Herrn Linder Franz von insgesamt 540,50 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.
(2) Diese Schuld umfasst 470,00 Euro für Prozesskosten, 70,50 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 21,62 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent sowie 123,67 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 685,79 Euro.
(3) Die Ausgabe von 685,79 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.