(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 117/2015 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Zahlung von 1.000,00 Euro an die Education Time AG bei gegenseitiger Kostenaufhebung verurteilt.
(2) Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U15021.3300 des Aufgabenbereichs 15 vom Programm 02 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.