1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 9 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, die Gewährung eines Zusatzbeitrags zum Landesfamiliengeld für Familien mit Kleinkindern im Alter von null bis drei Jahren, im Folgenden „Zusatzbeitrag“ genannt, für im Privatsektor berufstätige Väter, die die Elternzeit laut Artikel 32 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, in Anspruch nehmen.
2. Der Zusatzbeitrag bildet kein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne von Artikel 34 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 601, in geltender Fassung, da es sich nur um eine Ergänzung des Familieneinkommens handelt.