1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, die Aufnahme der Personen laut Artikel 2 Absatz 1 in die Wohnheime für Arbeiter, in der Folge als Personalwohnungen bezeichnet.
2. Die Zuweisung und Freistellung der Personalwohnungen erfolgt in Anwendung des vereinfachten Verfahrens laut diesen Kriterien.