1. Die Ausgaben müssen vom Begünstigten bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; nach Ablauf auch dieser Frist ist der Beitrag automatisch widerrufen.
2. Erstreckt sich die Realisierung der Bauten und Anlagen oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der bestrittenen Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf die einzelnen, im Zeitplan laut Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Tätigkeiten folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 1, vorbehaltlich der Möglichkeit für den Begünstigten, nach Widerruf des Beitrags einen Antrag auf erneute Gewährung eines Beitrags zur Fertigstellung des Bauwerkes oder zum Abschluss der Investition einzureichen.