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Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 542
Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 189 des Gesetzes vom 13. Juli 2015, Nr. 107, zu den Spezialisierungslehrgängen zur Integration von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäß Artikel 13 des Ministerialdekrets Nr. 249/2010 und des Ministerialdekrets vom 30.09.2011

Anlage A

Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 189 des Gesetzes vom 13. Juli 2015, Nr. 107, zu den Spezialisierungslehrgängen zur Integration von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäß Artikel 13 des Ministerialdekrets Nr. 249/2010 und des Ministerialdekrets vom 30.09.2011

Art. 1
Definition

1. Der Spezialisierungslehrgang zur Integration von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen (im Folgenden „Spezialisierungslehrgang“ genannt) umfasst den Erwerb von insgesamt 60 ECTS, hat eine Mindestdauer von zwölf Monaten, bezieht sich auf die verschiedenen Bildungsstufen (Kindergarten, Grund-, Mittel- und Oberschule) und wird mit Bezug zum Stellenbedarf der Kindergärten in Südtirol und der Schulen staatlicher Art in Südtirol ausgeschrieben. Er wird, soweit nicht durch diesen Beschluss und allen seinen Anlagen, vom Dekret des Ministers für Unterricht, Universität und Forschung vom 10.09.2010, Nr. 249, in geltender Fassung, und vom Dekret des Ministers für Unterricht, Universität und Forschung vom 30.09.2011 geregelt.

2. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlangen mit der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung die Befähigung für den Unterricht als spezialisierte Lehrpersonen oder Kindergärtner/innen für die Integration von Kindern / Schülerinnen und Schülern mit Behinderung für jene Bildungsstufe, für welche sie das Aufnahmeverfahren bestanden und für welche sie sich in den Spezialisierungslehrgang immatrikuliert haben.

Art. 2
Ermächtigung

1. Die Freie Universität Bozen (im Folgenden als „Universität“ bezeichnet) ist ermächtigt, im akademischen Jahr 2016/2017 Spezialisierungslehrgänge gemäß Art. 1 einzurichten und zu aktivieren.

Art. 3
Kompetenzprofil und Studienplan

1. Das Kompetenzprofil der spezialisierten Lehrpersonen und Kindergärtnerinnen für die Integration von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, an dem sich der Spezialisierungskurs orientiert, und der Studienplan werden in den Anlagen B und C festgelegt, welche integrierende Bestandteile dieses Beschlusses sind.

Art. 4
Festlegung der Studienplätze

1. Im Einvernehmen mit der Universität werden die Anzahl der Studienplätze und die Höchstzulassungszahlen an Studierenden, getrennt für jede Bildungsstufe, wie folgt festgelegt:

a) Deutsche Abteilung: Kindergarten 0 Plätze; Grundschule 0 Plätze; Mittelschule 60 Plätze; Oberschule 20 Plätze,

b) Italienische Abteilung: Kindergarten 10 Plätze; Grundschule 10 Plätze; Mittelschule 15 Plätze; Oberschule 5 Plätze,

c) Ladinische Abteilung: Kindergarten 3 Plätze; Grundschule 3 Plätze; Mittelschule 2 Plätze; Oberschule 2 Plätze.

Art. 5
Teilnahme am Auswahlverfahren

1. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Spezialisierungslehrgang ist den Kindergärtnerinnen oder Kindergärtnern und Lehrpersonen vorbehalten, welche eine Lehrbefähigung für die entsprechende Bildungsstufe besitzen.

2. Zum Ausleseverfahren für den Spezialisierungslehrgang sind für die deutsche und ladinische Abteilung auch jene Personen zugelassen, welche für die betreffende Schulstufe die Voraussetzung für den Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen für den katholischen Religionsunterricht in den Schulen staatlicher Art in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol erfüllen.

3. Mit Vorbehalt können sich zur Teilnahme am Auswahlverfahren jene einschreiben, die die Lehrbefähigung für die entsprechende Bildungsstufe laut Absatz 1 und 2 erst nach dem Auswahlverfahren, in jedem Fall aber vor dem Verfall der Frist für die Immatrikulation erwerben. Wer das Auswahlverfahren besteht, zu genanntem Termin aber nicht im Besitz der Lehrbefähigung für die entsprechende Bildungsstufe ist, kann sich nicht immatrikulieren.

Art. 6
Auswahlverfahren: Struktur und Inhalte

1. Das Auswahlverfahren, welches von der Universität ausgeschrieben und durchgeführt wird, besteht aus:

a.) einer schriftlichen Prüfung und

b.) einer mündlichen Prüfung.

2. Das Auswahlverfahren bezieht sich auch auf die Rahmenrichtlinien des Landes für die jeweilige Bildungsstufe und Sprachgruppe, auf die allgemeinen in Südtirol geltenden Bestimmungen zur Inklusion von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen sowie auf allgemeine didaktische, rechtliche, organisatorische und personenbezogene Fragen zum Umgang mit Vielfalt.

3. Ziel des Auswahlverfahrens ist es, die Kenntnisse und die Kompetenzen im Bereich Inklusion für die entsprechende Schulstufe in Bezug auf die jeweilige Lehrbefähigungsklasse bzw. den jeweiligen Fachbereich, die Reflexionskompetenz und Argumentationskompetenz zu überprüfen.

4. Das Auswahlverfahren wird in folgender Sprache/ folgenden Sprachen durchgeführt: Deutsche Abteilung: Deutsch,

Italienische Abteilung: Italienisch,

Ladinische Abteilung: Ladinisch, Deutsch und Italienisch.

Art. 7
Auswahlverfahren: Schriftliche Prüfung

1. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt in Sechzigstel. Die Bewerber und Bewerberinnen, deren schriftliche Prüfung mit wenigstens 42/60 Punkten bewertet wird, haben die schriftliche Prüfung bestanden und sind zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Art. 8
Auswahlverfahren: Mündliche Prüfung

1. Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt in Dreißigstel; die mündliche Prüfung ist mit einer Bewertung von wenigstens 21/30 bestanden. Das Bestehen der mündlichen Prüfung ist unverzichtbare Voraussetzung für den Zugang zum Spezialisierungslehrgang.

Art. 9
Rangordnung

1. Die Rangordnung der zum Spezialisierungslehrgang Zugelassenen wird für jede Bildungsstufe in der jeweiligen Abteilung erstellt und ergibt sich aus der Summe der Punkte, die der Bewerber oder die Bewerberin in der schriftlichen Prüfung, wenn diese mit wenigstens 42/60 Punkten bewertet wurde, und in der mündlichen Prüfung, wenn diese mit wenigstens 21/30 Punkten bewertet wurde, erreicht hat, und der Punkte, die den Bewertungsunterlagen gemäß Artikel 6, Absatz 8, des Ministerialdekrets vom 30.09.2011, betreffend die Kriterien und die Art und Weise der Durchführung des Spezialisierungslehrganges zur Förderung von Schülern und Schülerinnen mit Behinderungen laut Artikel 5 und 13 des Ministerialdekrets Nr. 249, vom 10. September 2010, zuerkannt wurden.

Art. 10
Prüfungskommission für das Auswahlverfahren

1. Den Vorsitz in der Prüfungskommission für das Auswahlverfahren führt der Studiengangsleiter oder die Studiengangsleiterin des Spezialisierungskurses oder eine Dozentin oder ein Dozent der Fakultät für Bildungswissenschaften, welche/r von der Dekanin oder vom Dekan der Fakultät für Bildungswissenschaften der Universität ernannt wird.

2. Die Kommission setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden gemäß Absatz 1, einer Dozentin / einem Dozenten der Fakultät für Bildungswissenschaften und einer Vertreterin oder einem Vertreter des jeweiligen Schulamtes zusammen.

Art. 11
Sprache des Bildungsangebotes und der Prüfungen

1. Die Sprache des Bildungsangebotes und der Prüfungen ist wie folgt:

Deutsche Abteilung: Deutsch, Italienische Abteilung: Italienisch,

Ladinische Abteilung: Ladinisch, Deutsch, Italienisch.

2. Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulamt kann von der Regelung gemäß Absatz 1 abgewichen werden.

Art. 12
Laboratorien

1. Die Laboratorien werden vorzugsweise Dozentinnen und Dozenten im Besitz der Spezialisierung für den Integrationsunterricht und Erfahrungen im Integrationsunterricht, möglichst in der Bildungsstufe, für welche das Laboratorium angeboten wird, anvertraut.

Art. 13
Praktikumskoordinator/in und Tutor/in an der Schule und im Kindergarten

1. Als Praktikumskoordinator/in und Tutorin an der Schule und im Kindergarten werden vorzugsweise Lehrpersonen oder Kindergärtnerinnen und Kindergärtner im Besitz der Spezialisierung für den Integrationsunterricht und mindestens fünf Jahren Erfahrungen im Integrationsunterricht ausgewählt.

Art. 14
Anwesenheitspflicht

1. Die Anwesenheit in jeder Lehrveranstaltung, jedem Laboratorium und im indirekten Praktikum ist im Ausmaß von mindestens 75% der Stunden verpflichtend. Im Falle von Abwesenheiten bis zum Höchstausmaß von 25% der Stunden ist die Erledigung von Kompensationsaufgaben die Voraussetzung für die Zulassung des Studierenden zu den Prüfungen über die entsprechende Lehrveranstaltung, das entsprechende Laboratorium und für die Bewertung des entsprechenden indirekten Praktikums und für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Kompensationsaufgaben zu den Abwesenheiten werden vom zuständigen Dozenten oder Praktikumsverantwortlichen festgelegt.

2. Das direkte Praktikum muss im vollen Stundenausmaß abgeleistet werden.

Art. 15
Abschlussprüfung

1. Die Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch über folgende, von der Kandidatin oder dem Kandidaten vorgelegten Unterlagen:

a. eine theoretische Abhandlung,

b. einen Bericht über die Praktikumserfahrungen,

c. ein E-Portfolio, in dem das eigene Kompetenzenprofil reflektiert wird.

Art. 16
Kommission der Abschlussprüfungen

Studiengangsleiter / die Studiengangsleiterin oder eine Dozentin / ein Dozent mit Lehrtätigkeit im Spezialisierungslehrgang, welche/r von der Dekanin oder vom Dekan der Fakultät für Bildungswissenschaften der Universität ernannt wird.

2. Die Kommission setzt sich aus der/dem Vorsitzenden gemäß Absatz 1, einer Dozentin

/ einem Dozenten mit Lehrtätigkeit im Spezialisierungslehrgang und einer Vertreterin / einem Vertreter des betreffenden Schulamtes zusammen.

Art. 17
Verweis

1. Wenn von diesem Beschluss nicht anders bestimmt, gelten, die entsprechenden staatlichen Bestimmungen zum oben genannten Spezialisierungslehrgang.

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