(1) Tätigkeiten bei anderen Strukturen des Landes, anderen öffentlichen Landeskörperschaften oder Schulen staatlicher Art gelten nicht als Nebentätigkeit, wenn die Gehälter des Personals von der Landesverwaltung bezahlt werden. In diesen Fällen wird die Tätigkeit über die vorgesehenen Lohnelemente bezahlt. Direkte Vergütungen an das Personal sind nicht zulässig.
(2) In den im Absatz 1 genannten Fällen dürfen die Stunden der individuellen Arbeitsverträge insgesamt nicht die Stunden im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses überschreiten. Die Stunden für Unterrichtstätigkeit werden zu diesem Zweck gemäß den geltenden Bestimmungen in Verwaltungsstunden umgerechnet. Die Leistung eventueller weiterer Stunden kann nur über die zusätzlichen Lohnelemente bezahlt werden.