(1) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen zur Unvereinbarkeit und Ämterhäufung sind folgende Ämter und Tätigkeiten mit der Zugehörigkeit zum Landesforstkorps unvereinbar:
(2) Aufsichtsbereiche laut Absatz 1 Buchstabe f) sind das Forstinspektorat, die Forststation, die Aufsichtsstation im Stilfser-Joch-Nationalpark und die Dienststelle für Fischerei- und Jagdaufsicht.
(3) Auf das Personal mit Befugnissen eines Beamten oder einer Beamtin der Sicherheitspolizei oder einfacher oder höherer Amtsträger/innen der Gerichtspolizei finden außerdem die für dieses Personal vorgesehenen Sonderbestimmungen über die Unvereinbarkeit und über das Verbot der Ämterhäufung Anwendung.