(1) Wurde die entsprechende Genehmigung erteilt, kann das Personal innerhalb der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Grenzen die folgenden gelegentlichen gewinnbringenden Nebentätigkeiten ausüben:
(2) Die für die Einkommenssteuer natürlicher Personen zählenden Bruttoeinkünfte dürfen auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des in der jeweiligen Gehaltsstufe zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitarbeit ausmachen, die Sonderergänzungszulage eingeschlossen. Bruttoeinkünfte bis zu einem Jahresbetrag von 7.000,00 Euro sind nach vorheriger Genehmigung in jedem Fall zulässig. 5)
(2/bis) Die Einkommensgrenze laut Absatz 2 kann in den Fällen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, auf maximal 50 Prozent erhöht werden. 6)
(3) Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit erteilt der Direktor oder die Direktorin der für das Personal zuständigen Abteilung oder Stelle aufgrund der Stellungnahme des oder der Vorgesetzten.