(1) Im Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesverwaltung“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(2) Der erste Satz von Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Die Agentur für Bevölkerungsschutz kann nach Ermächtigung des zuständigen Landesrates Zuschüsse oder Beiträge an die Freiwilligen Feuerwehren und andere gemeinnützige Vereine, Institutionen und Organisationen, die auf dem Gebiet der Katastrophenvorbeugung und der Soforthilfe tätig sind, gewähren:”
(3) Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Die Agentur für Bevölkerungsschutz ist weiters ermächtigt, den in Absatz 4 genannten Rechtssubjekten für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich der Katastrophenvorbeugung und der Soforthilfe bewegliche Güter auch unentgeltlich zu überlassen.“
(4) Im Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, werden die Wörter „der zuständigen Stelle in der Landesverwaltung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(5) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3
1. Im Falle unmittelbar drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit können die Vorbeugungs- und die Soforthilfemaßnahmen auf Anordnung des für Zivilschutz zuständigen Landesrates auf direktem Wege von der Agentur für Bevölkerungsschutz in Regie durchgeführt werden.“
(6) Im Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, werden die Wörter „der Landesausschuß“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(7) Im Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesregierung“ sowie die Wörter „die für Brand- und Zivilschutz zuständige Landesabteilung“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt. Die Wörter „im Rahmen des von der Landesregierung beschlossenen Betrages“ werden gestrichen.
(8) Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, erhält folgende Fassung:
„3. Werden die in Absatz 1 angeführten Vorbeugungs- und Soforthilfemaßnahmen der Gemeinde im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, von der Agentur für Bevölkerungsschutz getroffen, muss die Gemeinde der Agentur die für die Durchführung notwendigen Ausgaben überweisen, abzüglich des Betrags, welcher der Gemeinde im Sinne von Absatz 1 zusteht.“
(9) Im Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, werden die Wörter „der Landesausschuß“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(10) Im deutschen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, wird am Anfang des zweiten Satzes das Wort „Er“ mit dem Wort „Sie“ ersetzt.
(11) Im Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesregierung“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(12) Im Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, werden die Wörter „der Landesausschuß“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(13) Im Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, werden die Wörter „vom Land“ durch die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.