(1) Im Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „der zuständige Landesrat“ durch die Wörter „der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt und die Wörter „mit Dekret“ werden gestrichen.
(2) Im Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit Beschluß des Landesausschusses zugleich mit der Ausgabengenehmigung“ durch die Wörter „vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz “ ersetzt.
(3) Im Artikel 9/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „vom zuständigen Landesrat“ durch die Wörter „vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(4) Artikel 9/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, ist aufgehoben.
(5) Im Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „des zuständigen Landesrates“ durch die Wörter „des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(6) Im Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „dem Landesrat“ und „Der Landesrat“ durch die Wörter „dem Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ bzw. „Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(7) Im Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesregierung“ durch die Wörter „der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.