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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 321)
Errichtung der Agentur für Bevölkerungsschutz

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 4 zum Amtsblatt vom 10. Dezember 2015, Nr. 49.

I. ABSCHNITT
Errichtung der Agentur für Bevölkerungsschutz und damit zusammenhängende Änderungen des vereinheitlichten Textes über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Bis zur endgültigen Neuordnung regelt diese Verordnung im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und Artikel 19 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in geltender Fassung, mit der Errichtung der Agentur für Bevölkerungsschutz und der Übertragung von Befugnissen an diese die Zusammenlegung und die Reorganisation der Landesabteilungen Wasserschutzbauten und Brand- und Zivilschutz, des Sonderbetriebes für Feuerwehr- und Zivilschutzdienste und der Berufsfeuerwehr.

Art. 2

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden nach den Wörtern „l’amministrazione provinciale“ die Wörter „e l’Agenzia per la protezione civile“ eingefügt und das Wort „provvede“ wird durch das Wort „provvedono“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „sorgt die Landesverwaltung“ durch die Wörter „sorgen die Landesverwaltung und die Agentur für Bevölkerungsschutz” ersetzt und das Wort „durchführt“ wird durch das Wort „durchführen“ ersetzt.

(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden nach den Wörtern „da parte“ die Wörter „dell’Agenzia per la protezione civile e“ eingefügt.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden nach den Wörtern „besteht für die“ die Wörter „Agentur für Bevölkerungsschutz und die” eingefügt.

Art. 3

(1) Im Artikel 12 Absatz 4/bis des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „die Landesverwaltung“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

Art. 4

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „la Giunta provinciale, in base ai propri criteri generali fissati“ durch die Wörter „l’Agenzia per la protezione civile, in base ai criteri generali fissati dalla Giunta provinciale ” ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesregierung“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz” und die Wörter „auf der Grundlage von eigenen Richtlinien“ durch die Wörter „auf der Grundlage von Richtlinien der Landesregierung“ ersetzt.

Art. 5

(1) Die Überschrift des III. Titels des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Feuerwehrdienst und andere Dienste“

Art. 6

(1) Die Überschrift des III. Titels I. Abschnitt des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Agentur für Bevölkerungsschutz“

Art. 7

(1) Die Artikel 22 bis 29 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„Art. 22 Errichtung

1. Es wird die Agentur für Bevölkerungsschutz, in der Folge Agentur genannt, errichtet.

2. Die Agentur ist eine vom Land abhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs-, und Vermögensautonomie. Sie unterliegt der Aufsicht der Landesregierung und des zuständigen Landesrates.

3. Die Agentur nimmt als Kompetenzzentrum für Brand- und Zivilschutz, technische Gefahren und Naturgefahren hoheitliche Befugnisse wahr und ist in Südtirol für das Management aller damit zusammenhängenden Risiken zuständig. Zum Risikomanagement gehören die Vorhersage und die Vorbeugung sowie alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um einen Notstand zu bewältigen und den Wiederaufbau öffentlicher Gebäude und Infrastrukturen zu ermöglichen oder direkt durchzuführen. Die Agentur ist außerdem zuständig für den Erhalt und die Wiedergewinnung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer.

4. Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben nachhaltig und ganzheitlich in Zusammenarbeit mit den anderen Einrichtungen des Landes und des Staates, den Freiwilligenorganisationen, den Gemeinden, den Sozialpartnern und den Betroffenen.

5. Die Agentur kann mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften, Unternehmen im In- und Ausland sowie Forschungs- oder Versuchszentren zusammenarbeiten und gegen Erstattung oder Ausgleich der Kosten ihre Dienste in Anspruch nehmen.

6. Bei Bedarf kann die Agentur Leistungen, Dienste und Infrastrukturen der Landesverwaltung in Anspruch nehmen.

7. Mit Verordnung werden die Buchführungsvorschriften für die Verwaltung der Finanzmittel festgelegt.

Art. 23 (Einnahmen und Vermögen)

1. Die Einnahmen der Agentur bestehen aus

  1. Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushaltes für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst, dem Zivilschutz, den Wasserschutzbauten und für die Durchführung der anderen im Artikel 22 angeführten Aufgaben,
  2. Einnahmen aus Dienstleistungen der Agentur gegen Bezahlung,
  3. allen weiteren Einnahmen, die mit den Aufgaben der Agentur zusammenhängen.

2. Alle mit den Aufgaben der Agentur zusammenhängenden Einnahmen werden direkt der Agentur zugewiesen.

3. Das zuständige Landesamt hebt die Einnahmen in Zusammenhang mit dem öffentlichen Wassergut und dem Betrieb des Funknetzes des Landes ein.

4. Die Agentur hat einen eigenen Kassadienst, der dem Kreditinstitut anvertraut wird, das den Schatzamtsdienst des Landes versieht.

5. Das Land kann der Agentur die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen unbeweglichen Güter zur Verfügung stellen. In jedem Fall bleibt das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Landes.

6. Das Land kann der Agentur die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen beweglichen Güter, einschließlich registrierter beweglicher Güter, zur Verfügung stellen oder ins Eigentum übertragen.

7. Die Agentur nutzt und verwaltet die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten notwendigen unbeweglichen und beweglichen Güter und sorgt für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung. Für die Dienstsitze ist weiterhin das Land zuständig, wobei die entsprechenden Betriebskosten zu Lasten des Landeshaushaltes gehen.

Art. 24 (Organe der Agentur)

1. Die Organe der Agentur sind

  1. der Direktor,
  2. das Kollegium der Rechnungsprüfer,

Art. 25 (Der Direktor der Agentur)

1. Der Direktor der Agentur wird gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes ernannt. Er trägt die oberste Führungsverantwortung für alle Zuständigkeitsbereiche der Agentur. Seine rechtliche Position entspricht jener des Abteilungsdirektors im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

2. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur und hat insbesondere folgende Befugnisse: Er

  1. bestimmt in Absprache mit den zuständigen Führungskräften die Jahresziele der Agentur und überprüft die Umsetzung,
  2. nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen und nicht ausdrücklich anders geregelt sind,
  3. gewährt sämtliche Beiträge im Bereich der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste gemäß den Programmen, welche periodisch vom zuständigen Landesrat genehmigt werden,
  4. hat die Aufgaben und Befugnisse eines Abteilungsdirektors für das der Agentur zur Verfügung gestellte Landespersonal und verwaltet das von dieser aufgenommene Personal,
  5. schlägt der Landesregierung im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, das Gesamtplansoll des bei der Agentur einzustellenden Personals vor,
  6. legt der Landesregierung das Jahresbudget, die Budgetänderungen und den Jahresabschluss zur Genehmigung vor und überprüft die Umsetzung,
  7. schließt im Namen der Agentur Abkommen und Verträge ab und garantiert deren Umsetzung und Durchführung,
  8. legt der Landesregierung sämtliche Tätigkeitsprogramme und deren eventuellen Abänderungen zur Genehmigung vor und ist für die Umsetzung verantwortlich,
  9. ist für die Verwaltung und das Management des der Agentur übertragenen oder zur Verfügung gestellten Vermögens verantwortlich und ernennt dessen Verwahrer und Unterverwahrer,
  10. ergreift alle weiteren Maßnahmen, die mit der Führung der Agentur zusammenhängen.

3. Für die Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen gelten die einschlägigen Bestimmungen.

4. Ist der Direktor abwesend oder verhindert, übt der Stellvertreter die Befugnisse aus.

5. Der Direktor kann einzelne Befugnisse an Führungskräfte der Agentur delegieren.

Art. 26 (Das Kollegium der Rechnungsprüfer)

1. Die Finanzgebarung der Agentur unterliegt der Überprüfung durch das Kollegium der Rechnungsprüfer.

2. Das Kollegium wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus drei Rechnungsprüfern.

3. Die Zusammensetzung des Kollegiums richtet sich nach dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol. Zudem muss ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter im Sinne der geltenden Bestimmungen gewährleistet sein.

4. Die Mitglieder des Kollegiums bleiben ab ihrer Ernennung für die Dauer von drei Geschäftsjahren bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt. In keinem Fall dürfen drei aufeinanderfolgende Mandate überschritten werden.

5. Den Mitgliedern des Kollegiums stehen neben der Vergütung der Außendienstkosten die Sitzungsgelder gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu.

6. Das Kollegium der Rechnungsprüfer

  1. beaufsichtigt die Finanz- und Vermögensgebarung der Agentur,
  2. verfasst einen Bericht zum Jahresbudget, zu den Budgetänderungen und zum Jahresabschluss.

Art. 27 (Verwaltungsmaßnahmen des Landesrates und Beschlussanträge)

1. Im Sinne von Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, müssen die Verwaltungsmaßnahmen des Landesrates und die von der Agentur der Landesregierung vorgelegten Beschlussanträge, je nach Zuständigkeit und Verantwortlichkeit, von den Führungskräften der Agentur und, im Hinblick auf die buchhalterische Richtigkeit, vom Direktor des für die Buchhaltung zuständigen Landesamtes mit dem entsprechenden Sichtvermerk versehen werden.

Art. 28 (Personal)

1. Der Agentur wird das Personal der Abteilung Brand- und Zivilschutz mit einem Kontingent von 74 Vollzeitäquivalenten, der Berufsfeuerwehr mit einem Kontingent von 149 Vollzeitäquivalenten und der Abteilung Wasserschutzbauten mit einem Kontingent von 79,26 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung gestellt. Die betroffenen Bediensteten verbleiben im allgemeinen Stellenplan bzw. im Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes.

2. Die Agentur übernimmt alle gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag beschäftigten Bauarbeiter des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, unter Beibehaltung aller erworbenen Rechte und sämtlicher Pflichten.

3. Die Agentur kann selbst Personal für ihre betrieblichen Tätigkeiten, auch saisonal, einstellen.

4. Für das Landespersonal gelten die Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes.

Art. 29 (Beschwerde)

1. Gegen die Verwaltungsakte des Direktors der Agentur kann bei der Landesregierung, innerhalb einer Ausschlussfrist von dreißig Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung des angefochtenen Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, Beschwerde eingelegt werden.“

Art. 8

(1) Nach Artikel 29 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird folgender Artikel 29/bis eingefügt:

„Art. 29 (/bis Genehmigung der Satzung)

1. Die Landesregierung genehmigt die Satzung der Agentur, die Folgendes festlegt:

  1. die Bezeichnungen, die Gliederung, die Aufgaben, die Zuständigkeiten der Führungs- und Verwaltungsstruktur und die für sie geltenden Richtlinien,
  2. weitere Aufgaben der Agentur,
  3. die Grundsätze für die buchhalterische, administrative und finanztechnische Führung der Agentur.“

Art. 9

(1) Im Artikel 40 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „des Sonderbetriebs“ durch die Wörter „der Agentur“ und die Wörter „vom Verwaltungsrat zugeteilt“ durch die Wörter „vom Direktor der Agentur zugeteilt“ ersetzt. Die Wörter „, gegebenenfalls in Abweichung von den Bestimmungen des Landesgesetzes über das Rechnungswesen“ werden gestrichen.

(2) Im Artikel 40 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „im Sinne von Artikel 22“ durch die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes“ ersetzt.

Art. 10

(1) Im Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „vom Sonderbetrieb“ durch die Wörter „von der Agentur“ ersetzt.

(2) Im Artikel 45 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „vom Sonderbetrieb“ durch die Wörter „von der Agentur“ und die Wörter „des Sonderbetriebs“ durch die Wörter „der Agentur“ ersetzt.

Art. 11

(1) Im Artikel 52 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der für den Brand- und Zivilschutz zuständige Landesrat kann“ durch die Wörter „Der Direktor der Agentur kann nach Genehmigung der Programme durch den zuständigen Landesrat“ ersetzt.

Art. 12

(1) Artikel 55 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Die Agentur finanziert nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat die Ausbildungskurse und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung. Die Landesregierung kann die Durchführung von zahlungspflichtigen Kursen genehmigen, bestimmt die entsprechenden Tarife und legt die Nutzung des Liegenschaftskomplexes fest, wobei sie allfällige Mietgebühren festsetzt.“

Art. 13

(1) Im Artikel 57 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „des Sonderbetriebes“ durch die Wörter „der Agentur“ ersetzt.

Art. 14 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Die Agentur nimmt mit 1. Jänner 2016 ihre Tätigkeit auf.

(2) Die Agentur übernimmt sämtliche Befugnisse und Aufgaben der Landesabteilungen Wasserschutzbauten und Brand- und Zivilschutz, der Berufsfeuerwehr und der jeweiligen Ämter und bedient sich der bestehenden Verwaltungsstruktur. Die genannten Organisationseinheiten bleiben bestehen und die damit verbundenen Zuständigkeiten bleiben bis zur Genehmigung der Satzung aufrecht.

(3) Um einen reibungslosen Übergang der Buchführung zu gewährleisten, bleiben der Verwaltungsrat und das Kontrollorgan in der Person des einzigen Rechnungsprüfers des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des Geschäftsjahres 2015 im Amt.

(4) Bis neue Verordnungen, Kriterien, Modalitäten, Richtlinien, Pläne, Tarife, Beschlüsse und Verfahren festlegt bzw. erlassen werden, gelten jene, die bereits vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste sowie von der Landesregierung genehmigt wurden, wobei die darin genannten Organe durch die entsprechenden Organe der Agentur ersetzt sind.

(5) Die Agentur tritt in alle aktiven und passiven Verträge des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste sowie der Abteilungen Brand- und Zivilschutz und Wasserschutzbauten ein.

(6) Die Agentur zahlt die Beiträge, Zuschüsse, Finanzierungen und Kostenerstattungen aus, welche der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, die Landesregierung oder die Abteilung Brand- und Zivilschutz vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt haben.

(7) Die eventuellen passiven Rückstände zu Lasten des Landeshaushaltes zugunsten der Agentur werden auf das bestehende Konto des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste überwiesen und danach automatisch der Agentur zugewiesen.

(8) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36, in geltender Fassung, bleibt bis zur endgültigen Neuordnung und, soweit mit den Landesbestimmungen im Bereich Rechnungswesen vereinbar, aufrecht.

II. ABSCHNITT
Änderungen von anderen Landesgesetzen im Zusammenhang mit der Errichtung der Agentur

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, „Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen“)

(1) Im Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesverwaltung“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(2) Der erste Satz von Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Die Agentur für Bevölkerungsschutz kann nach Ermächtigung des zuständigen Landesrates Zuschüsse oder Beiträge an die Freiwilligen Feuerwehren und andere gemeinnützige Vereine, Institutionen und Organisationen, die auf dem Gebiet der Katastrophenvorbeugung und der Soforthilfe tätig sind, gewähren:”

(3) Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Die Agentur für Bevölkerungsschutz ist weiters ermächtigt, den in Absatz 4 genannten Rechtssubjekten für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich der Katastrophenvorbeugung und der Soforthilfe bewegliche Güter auch unentgeltlich zu überlassen.“

(4) Im Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, werden die Wörter „der zuständigen Stelle in der Landesverwaltung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(5) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3

1. Im Falle unmittelbar drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit können die Vorbeugungs- und die Soforthilfemaßnahmen auf Anordnung des für Zivilschutz zuständigen Landesrates auf direktem Wege von der Agentur für Bevölkerungsschutz in Regie durchgeführt werden.“

(6) Im Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, werden die Wörter „der Landesausschuß“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(7) Im Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesregierung“ sowie die Wörter „die für Brand- und Zivilschutz zuständige Landesabteilung“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt. Die Wörter „im Rahmen des von der Landesregierung beschlossenen Betrages“ werden gestrichen.

(8) Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, erhält folgende Fassung:

„3. Werden die in Absatz 1 angeführten Vorbeugungs- und Soforthilfemaßnahmen der Gemeinde im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, von der Agentur für Bevölkerungsschutz getroffen, muss die Gemeinde der Agentur die für die Durchführung notwendigen Ausgaben überweisen, abzüglich des Betrags, welcher der Gemeinde im Sinne von Absatz 1 zusteht.“

(9) Im Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, werden die Wörter „der Landesausschuß“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(10) Im deutschen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, wird am Anfang des zweiten Satzes das Wort „Er“ mit dem Wort „Sie“ ersetzt.

(11) Im Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesregierung“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(12) Im Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, werden die Wörter „der Landesausschuß“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(13) Im Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, werden die Wörter „vom Land“ durch die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, „Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“)

(1) Im Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „der zuständige Landesrat“ durch die Wörter „der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt und die Wörter „mit Dekret“ werden gestrichen.

(2) Im Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit Beschluß des Landesausschusses zugleich mit der Ausgabengenehmigung“ durch die Wörter „vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz “ ersetzt.

(3) Im Artikel 9/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „vom zuständigen Landesrat“ durch die Wörter „vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(4) Artikel 9/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, ist aufgehoben.

(5) Im Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „des zuständigen Landesrates“ durch die Wörter „des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(6) Im Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „dem Landesrat“ und „Der Landesrat“ durch die Wörter „dem Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ bzw. „Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(7) Im Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Landesregierung“ durch die Wörter „der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Dezember 2007, Nr. 13, „Regelung des Bergrettungsdienstes“)

(1) Im Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 2007, Nr. 13, werden die Wörter „Die Autonome Provinz Bozen“ durch die Wörter „Die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(2) Im Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 2007, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die Landesregierung“ durch die Wörter „Die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

Art. 18 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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