(1) Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse werden zu 70 Prozent der Nettokosten des Dienstes vom Land Südtirol und zu 30 Prozent von den betroffenen Gemeinden finanziert. 13)
(1-bis) Übernimmt der Linienverkehrsdienst von ausschließlichem Gemeindeinteresse auch die Aufgaben des Schülerverkehrsdienstes, können die Mehrkosten für die Fahrten, die überwiegend für Schüler und Schülerinnen vorgesehen sind, in Abweichung von Absatz 1 vollständig vom Land getragen werden. 14)
(2) Bei den ergänzenden Linienverkehrsdiensten, ausgenommen touristische Verkehrsdienste, kann sich das Land Südtirol im Ausmaß von 50 Prozent der Nettokosten des Dienstes an der Finanzierung beteiligen, sofern die Dienste mit Verfahren gemäß den Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe vergeben werden. 15)
(3) Für die ergänzenden Linienverkehrsdienste, die zu touristischen Zwecken eingerichtet werden, können den Antragstellern Beiträge im Ausmaß bis zu 50 Prozent der Nettokosten des Dienstes gewährt werden, sofern die Dienste mit Verfahren gemäß den Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe vergeben werden. 16)