(1) Es werden Studien, Projekte und Initiativen zur Entwicklung, Verbesserung und Förderung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Personenbeförderung und Intermodalität vorangetrieben.
(2) Unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen können für die Tätigkeiten laut Absatz 1 öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge im Höchstausmaß von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden. 17)
(3) Für die Car-Sharing-Tätigkeit, die als Ergänzung des öffentlichen Personenverkehrs zugunsten einer nachhaltigen Mobilität zu verstehen ist, können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge für Investitionsausgaben und Betriebskosten im Höchstausmaß von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben, unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, gewährt werden. 18)19)