(1) Im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, sind auch die gleichgestellten und anerkannten Kindergärten und Schulen des Landes verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem im Sinne dieses Gesetzes zu gewährleisten.
(2) Das Land unterstützt die gleichgestellten und anerkannten Kindergärten und Schulen des Landes bei der Umsetzung der Maßnahmen für die Inklusion, indem es Ausgaben direkt übernimmt oder Beiträge gewährt.