(1) Alle Kinder sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen haben das Recht auf den Besuch eines Kindergartens und einer Schule, die das Prinzip der Inklusion zu verwirklichen haben. Um dies zu erreichen, gewährleistet das Land ein Bildungssystem, das sich folgendermaßen auszeichnet:
(2) Die Schul- und Bildungspflicht und die entsprechenden Rechte gelten gleichermaßen auch für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen. Das Land gewährleistet die dafür notwendigen Unterstützungsmaßnahmen.