(1) Das Land und, sofern mit entsprechender Vereinbarung vorgesehen, die Gemeinden, garantieren ein inklusives Bildungssystem durch:
(2) Auf der Grundlage der Vorschläge der im Absatz 1 Buchstabe a) genannten institutionsübergreifenden Arbeitsgruppe legt das Land die Aufgaben und Verfahrensweisen zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Teilhabe und Inklusion im Bildungswesen zwischen den Bildungsressorts, dem Gesundheitswesen, den Sozialdiensten, den Betroffenenverbänden sowie – falls für notwendig erachtet – mit weiteren öffentlichen oder privaten Partnern fest.
(3) Das Land gewährleistet im Hinblick auf das Recht auf Bildung: