(1) Die Vorsorge-, Diagnose-, Therapie-, und Rehabilitationsleistungen, welche die Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes für Menschen mit Behinderungen erbringen, müssen, unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Person in allen Lebensphasen, innerhalb eines angemessen Zeitraums erfolgen.
(2) Die Leistungen laut Absatz 1 werden im Einklang mit den Gesetzes-, Ausrichtungs- und Planungsbestimmungen des Staates und des Landes durch Einvernehmensprotokolle zwischen den betroffenen Körperschaften und öffentlichen sowie nicht gewinnorientierten privaten Diensten geregelt.