(1) Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet auf Sprengel- und auf Krankenhausebene die Umsetzung fachübergreifender Maßnahmen. Zum Schutz der Gesundheit der Menschen mit Behinderungen fördert er einheitliche, aufeinander abgestimmte Betreuungs- und Rehabilitationsabläufe und erbringt angemessene medizinische und rehabilitative Leistungen. Er fördert die Übermittlung von Informationen durch das Gesundheitspersonal direkt an Menschen mit Behinderungen mittels Formen der Kommunikation, welche den unterschiedlichen Arten von Behinderungen Rechnung tragen.
(2) In Zusammenarbeit mit dem Netzwerk der territorialen soziosanitären Dienste gewährleistet der Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge „Sanitätsbetrieb“ genannt, weiterhin die derzeit geltenden wesentlichen Betreuungsstandards (WBS) auf staatlicher Ebene und auf Landesebene.
(3) Durch die Betreuungskontinuität soll, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse, ein angemessenes Niveau an Gesundheit und Eigenständigkeit der Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten erreicht werden.