(1) Damit die Leistungen laut Artikel 22 korrekt und transparent erbracht werden können, werden zeitnah ausführliche Informationen über ergriffene Maßnahmen sowie über Maßnahmen, die im Fall neuer Anforderungen zum Schutz der Gesundheit der Menschen anzuwenden sind, zwischen den für die soziosanitäre Betreuung von Menschen mit Behinderungen zuständigen Diensten ausgetauscht.