1. Die Agentur hat folgende Aufgaben:
a) Verwaltung der Fonds für Fürsorgemaßnahmen und Ergänzungsvorsorge. Außerdem pflegt sie die Ermittlungsphase und verfügt die direkte Auszahlung aller Fürsorgeleistungen an die Berechtigten, die von Landesgesetzen vorgesehen sind, sowie der Leistungen der Ergänzungsvorsorge, deren Verwaltung durch Staats- und Regionalgesetzen an das Land übertragen wurde;
b) Aufnahme, Verwaltung und Gewährung von Finanzierungen zur Verwirklichung von öffentlichen Bauten oder für Projekte zur wirtschaftlichen Entwicklung; Verwaltung von öffentlichen Geldmitteln im Auftrag des Landes, sowie Anweisungen und direkte Auszahlung von Finanzierungen und/oder Beiträgen jeglicher Art an die Berechtigten.