(1) Der Ausschuss hat Zugang zu allen, auch elektronisch les- und verarbeitbaren Informationen und Daten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind; dabei muss er gemäß den Artikeln 3 und 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, die Grundsätze der Notwendigkeit, Zugehörigkeit, Unentbehrlichkeit und Vollständigkeit beachten.
(2) Im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit muss der Ausschuss gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen Sicherheitsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten treffen.
(3) Der Ausschuss muss außerdem das Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 27 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wahren.