(1) Für die Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, mit Bezugnahme auf die Änderungen im Bereich der IRAP auf staatlicher Ebene, werden die von Artikel 21/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, und von Artikel 16 Absatz 1/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, festgelegten Steuersätze bis zu einem Höchstausmaß von 0,5 Prozentpunkte gesenkt oder angehoben. Die Landesregierung legt innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes das Ausmaß der Reduzierung oder der Anhebung fest, um die Beibehaltung des IRAP-Steueraufkommens im Verhältnis zu dem vom Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2014 vorgesehenen IRAP-Steueraufkommen zu gewährleisten.
(2) 2)
(3) Aus der Durchführung dieses Artikels ergeben sich keine neuen Mindereinnahmen zu Lasten des Landeshaushaltes.