(1) Nach Artikel 8/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Die Kraftfahrzeuge, die für den Transport oder die selbstständige Fortbewegung von behinderten Personen laut Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1994, Nr. 104, mit dauerhafter verringerter oder verhinderter Bewegungsfähigkeit angepasst worden sind, im Besitz von ehrenamtlichen Vereinen oder Vereinen zur Förderung des Gemeinwesens laut Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, von gemeinnützigen Einrichtungen ohne Gewinnabsichten (Onlus), von Sozialgenossenschaften laut Gesetz vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, und von Vereinen oder Einrichtungen ohne Gewinnabsichten, sind von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Die Befreiung wird unter der Bedingung gewährt, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Tätigkeit zum Transport oder zur Förderung der selbstständigen Fortbewegung der behinderten Personen bestimmt ist, dass diese Tätigkeit in der diesbezüglichen Satzung ausdrücklich vorgesehen ist und unter der Bedingung, dass die beim Fahrzeug vorgenommenen Anpassungen aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlich sind. Die Befreiung ist wirksam ab dem Steuerzeitraum, welcher am Datum der Einreichung des diesbezüglichen Antrages an die zuständige Struktur des Landes läuft.“
(2) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 10.000,00 Euro für das Jahr 2015, 10.000,00 Euro für das Jahr 2016 und 10.000,00 Euro ab 2017, die aus der Durchführung des Absatzes 1 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 3.
(3) Die Deckung der Mindereinnahmen, die aus der Durchführung von Artikel 21/bis Absatz 7/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, hervorgehen und ab dem Jahr 2015 auf 5,6 Millionen Euro jährlich geschätzt werden, erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 3.