(1) Artikel 31 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„3. Der Brandsicherheitsdienst sowie die nicht dringenden Einsätze und jene, die nach dem Ende des Notfalls weitergeführt werden, werden gemäß den von der Landesregierung festzulegenden Tarifen entgolten.“