(1) Artikel 47 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen betreffend die Berufsfeuerwehr für die Landeshauptstadt ist jede Gemeindeverwaltung auf ihrem Gebiet für den Feuerwehrdienst verantwortlich. Dieser ist auf der Basis der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Anordnungen des für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrats zu regeln.“
(2) Artikel 47 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„3. Jede Gemeinde errichtet nach Anhörung des betreffenden Bezirksfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren und des für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrats auf ihrem Gebiet mindestens eine oder mehrere Freiwillige Feuerwehren; die Anzahl der zu errichtenden Wehren richtet sich nach der Bevölkerungszahl und nach dem örtlichen Bedarf. Die Gemeinde bestimmt den örtlichen Pflichtbereich der einzelnen Feuerwehren und die erforderliche Mindestanzahl an Feuerwehrleuten.“
(3) Artikel 47 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„6. Der Feuerwehrdienst wird von der oder den Freiwilligen Feuerwehren direkt durchgeführt; im Unterschied zu den anderen Gemeindediensten ist er verwaltungsmäßig und finanziell autonom. Die wirtschaftliche und finanzielle Gebarung wird in der Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste geregelt.“