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g) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2014, Nr. 311)
Verordnung über die Reorganisation des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste und die Übertragung von Zuständigkeiten an das Land Südtirol

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Dezember 2014, Nr. 50.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1)  In Erwartung der endgültigen Neuordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste regelt diese Verordnung im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Reorganisation des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste und die Übertragung von Zuständigkeiten an das Land Südtirol.

Art. 2 (Landesbeirat für den Feuerwehrdienst)

(1)  Nach Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird folgender Artikel 12/ter eingefügt:

„Art. 12/ter (Landesbeirat für den Feuerwehrdienst)

1. Bei der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung wird der Landesbeirat für den Feuerwehrdienst als beratendes Fachorgan des Landes Südtirol errichtet.

2. Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:

  1. zwei Vertreter der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung, von denen einer den Vorsitz führt,
  2. zwei Vertreter des Landesverbandes der freiwilligen Feuerwehren,
  3. ein Vertreter der Gemeinden Südtirols, der aus einem Dreiervorschlag des Gemeindenverbandes ausgewählt wird.

3. Der Beirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt.

4. Der Beirat unterbreitet Vorschläge und gibt Gutachten im Bereich des Feuerwehrwesens ab.

5. Den Mitgliedern des Beirats steht keine Vergütung zu. Die mit der Teilnahme an den Sitzungen des Beirats verbundenen Kosten gehen zu Lasten der jeweils vertretenen Subjekte und Organe, welche die Beträge aus den ordentlichen Haushaltsbereitstellungen entnehmen, ohne Neu- oder Mehrbelastungen der öffentlichen Finanzen.“

Art. 3 (Zivilschutzübungen)

(1)  Artikel 17 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Art. 17 (Zivilschutzübungen)

1. Zivilschutzübungen auf Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene – in diese können auch Rettungsorganisationen benachbarter Provinzen oder Regionen einbezogen werden – können auf der Basis der Richtlinien der Landesregierung von der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung beziehungsweise von den einzelnen betroffenen Strukturen organisiert werden. Solche Übungen müssen nicht mit der Verlegung von Einsatzpersonal und Mitteln verbunden sein, sie können aber in der Erprobung der Funktionsweise der verschiedenen Leitstellen bestehen.“

Art. 4 (Requirierungsbefugnis)

(1)  Artikel 18 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Art. 18 (Requirierungsbefugnis)

1. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten laut den Artikeln 10 und 32 ist der für den Brand- und Zivilschutz zuständige Landesrat in Notstandsfällen befugt, Immobilien und bewegliche Güter zu requirieren und jeden zu verpflichten, sich an den Zivilschutztätigkeiten zu beteiligen. Die allenfalls zustehenden Entschädigungen für diese Maßnahmen und Tätigkeiten werden von dem für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrat auf der Grundlage von Kriterien gewährt, die von der Landesregierung vorher genehmigt werden.“

Art. 5 (Zivilschutzsignal)

(1)  Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„2. Das genaue Verfahren zur Alarmierung der Bevölkerung wird von dem für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrat festgelegt.“

Art. 6 (Verwaltungsrat des Sonderbetriebs)

(1)  Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Der von der Landesregierung ernannte Verwaltungsrat des Sonderbetriebs besteht aus drei Personen mit besonderen Kenntnissen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, von denen eine den Vorsitz führt.“

(2)  Artikel 25 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„6. Für die Ernennung des Verwaltungsrates des Sonderbetriebs, die Dauer der Beauftragung und die Vergütungen wird das Dekret des Landeshauptmanns vom 10. April 2014, Nr. 13, angewandt.“

Art. 7 (Aufgaben des Verwaltungsrats)

(1)  Der erste Satz von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung: „genehmigt die Arbeitsprogramme des Sonderbetriebs und der Berufsfeuerwehr auf der Grundlage von Ausgabenvoranschlägen.“

(2)  Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„c) genehmigt die Pläne und die Merkmale der Ausstattung mit Geräten, Fahrzeugen, Maschinen und Ausrüstung der Berufsfeuerwehr,“

(3)  Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„f) beschließt Tarifordnungen und Richtlinien,“

(4)  Der Verwaltungsrat hat die Hauptaufgabe, die Voraussetzungen zu schaffen, damit der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste bis zum 31. Dezember 2015 reorganisiert oder aufgelöst werden kann.

Art. 8 (Kontrollorgan)

(1)  Artikel 28 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Art. 28 (Kontrollorgan)

1. Die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Sonderbetriebs unterliegt der Überprüfung durch einen einzigen Rechnungsprüfer. Er wird von der Landesregierung ernannt und ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

2. Der einzige Rechnungsprüfer führt alle Überprüfungen durch, die für den Gebarungsfortgang als nützlich angesehen werden. Er hat im Besonderen die Aufgabe, den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung zu überprüfen; zu diesem Zweck verfasst er einen Bericht an den Verwaltungsrat.

3. Für die Ernennung des einzigen Rechnungsprüfers, die Dauer der Beauftragung und die Vergütungen wird das Dekret des Landeshauptmanns vom 10. April 2014, Nr. 13, angewandt.“

Art. 9 (Dringende und nicht dringende Einsätze sowie Dienste gegen Bezahlung)

(1)  Artikel 31 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„3. Der Brandsicherheitsdienst sowie die nicht dringenden Einsätze und jene, die nach dem Ende des Notfalls weitergeführt werden, werden gemäß den von der Landesregierung festzulegenden Tarifen entgolten.“

Art. 10 (Zuständigkeiten des Kommandanten und Einsatzleitung)

(1)  Artikel 32 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„8. Für außergewöhnliche bzw. besonders riskante Einsätze kann die Einsatzleitung von dem für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrat auf andere Art und Weise geregelt werden.“

Art. 11 (Zivilrechtliche Haftung für Schäden)

(1)  Artikel 34 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Art. 34 (Zivilrechtliche Haftung für Schäden)

1. Die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung leistet Ersatz für die vom Feuerwehrdienst laut Artikel 2 Absatz 3 bei der Ausübung des Dienstes verursachten Schäden an Personen oder Sachen, wenn diese nicht von Versicherungen gedeckt sind; für Schäden, die von Betriebsfeuerwehren innerhalb des eigenen Betriebs verursacht werden, gilt dies nicht.“

Art. 12 (Kostenerstattung für Einsätze und Zuschüsse)

(1)  Artikel 35 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„2. Für Einsätze, die einen beträchtlichen Aufwand an Kosten und Mitteln erfordern, können die Gemeinden Zuschüsse bei der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung beantragen; diese werden auf der Grundlage der von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten ausgezahlt.“

Art. 13 (Uniformen und Dienstgradabzeichen)

(1)  Artikel 37 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Art. 37 (Uniformen und Dienstgradabzeichen)

1. Die Feuerwehrleute sind grundsätzlich angehalten, im Dienst die Uniform mit dem Feuerwehr- und dem Dienstgradabzeichen zu tragen. Die Beschaffenheit der Uniformen und die Dienstgradabzeichen werden von dem für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrat auf Vorschlag des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren oder des Kommandanten der Berufsfeuerwehr festgelegt.“

Art. 14 (Die Freiwilligen Feuerwehren)

(1)  Artikel 47 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen betreffend die Berufsfeuerwehr für die Landeshauptstadt ist jede Gemeindeverwaltung auf ihrem Gebiet für den Feuerwehrdienst verantwortlich. Dieser ist auf der Basis der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Anordnungen des für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrats zu regeln.“

(2)  Artikel 47 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„3. Jede Gemeinde errichtet nach Anhörung des betreffenden Bezirksfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren und des für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrats auf ihrem Gebiet mindestens eine oder mehrere Freiwillige Feuerwehren; die Anzahl der zu errichtenden Wehren richtet sich nach der Bevölkerungszahl und nach dem örtlichen Bedarf. Die Gemeinde bestimmt den örtlichen Pflichtbereich der einzelnen Feuerwehren und die erforderliche Mindestanzahl an Feuerwehrleuten.“

(3)  Artikel 47 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„6. Der Feuerwehrdienst wird von der oder den Freiwilligen Feuerwehren direkt durchgeführt; im Unterschied zu den anderen Gemeindediensten ist er verwaltungsmäßig und finanziell autonom. Die wirtschaftliche und finanzielle Gebarung wird in der Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste geregelt.“

 

Art. 15 (Unfälle, Krankheiten und Entschädigungen)

(1)  Artikel 49 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Führt ein Dienstunfall oder eine in Ausübung des Feuerwehrdienstes oder infolge dieses Dienstes zugezogene Krankheit zum Tod oder zu einer dauernden oder zeitweiligen Invalidität, zahlt die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung, auf der Grundlage der von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten, eine Entschädigung zugunsten des verunglückten oder erkrankten freiwilligen Feuerwehrmanns oder seiner Rechtsnachfolger.“

(2)  Artikel 49 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„3. Die ausbezahlten Entschädigungen dürfen nicht unter den Beträgen liegen, die von der gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle gezahlt werden.“

(3)  Artikel 49 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„6. Beträchtliche Verdienst- oder Lohnausfälle, die auf einen Einsatz zurückzuführen sind, werden auf Antrag des Betroffenen an freiwillige Feuerwehrleute von der Gemeinde und an Funktionäre der Verbände laut Artikel 2 Absatz 3 von der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung erstattet. Im letztgenannten Fall erfolgt die Erstattung nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten.“

Art. 16 (Finanzielle Belastung und Pflichten der Gemeinde)

(1)  Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Die Gemeinde stellt den Freiwilligen Feuerwehren die für eine angemessene Ausübung des Feuerwehrdienstes geeigneten Räume zur Verfügung und sorgt für die Errichtung und Instandhaltung der Straßenhydranten, für die auf die örtlichen Erfordernisse abgestimmte Wasserversorgung sowie für die allfällige Bereitstellung von Alarmvorrichtungen. Sie hält sich dabei an die von der Landesregierung erlassenen Richtlinien. Zu diesem Zweck können die Gemeindeverwaltungen die Vergünstigungen und Beiträge beantragen, die dieses Gesetz und die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorsehen.“

Art. 17 (Gewährung von Beiträgen, Zuschüssen und Finanzierungen)

(1)  Artikel 52 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Der für den Brand- und Zivilschutz zuständige Landesrat kann folgende Beiträge, Zuschüsse und Finanzierungen gewähren:

  1. den Freiwilligen Feuerwehren Investitionsbeiträge bis zu 80 Prozent der für die Anschaffung und die außerordentliche Instandhaltung der Ausstattung anerkannten Ausgaben; die Gefahrgutausrüstungen und die Sonderausrüstungen der einzelnen Bezirksstützpunkte können bis zu 100 Prozent finanziert werden,
  2. dem Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren, den Bezirksverbänden, der Landesfeuerwehrschule und den Genossenschaften mit beschränkter Haftung der Freiwilligen Feuerwehren, nach Vorlage des Ausgabenvoranschlages, Finanzierungen bis zu 100 Prozent der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben,
  3. den Bezirksverbänden und den einzelnen Freiwilligen Feuerwehren Zuschüsse für den Betrieb und die ordentliche Instandhaltung der Ausrüstungen der Bezirksstützpunkte.“

Art. 18 (Betriebsfeuerwehren)

(1)  Artikel 54 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Die Landesregierung legt fest, welche Betriebe, Fabriken, Lagerhallen und ähnliche Einrichtungen einen eigenen Brandschutz- und Feuerwehrdienst benötigen, welche Mindestgröße dieser Dienst haben muss, wie die Anlagen und Materialien beschaffen sein müssen und wie viele Feuerwehrleute während der Arbeitszeit ständig im Betrieb anwesend sein müssen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Betriebs.“

(2)  Artikel 54 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„2. Die Einheiten werden aus Bediensteten des betreffenden Betriebs gebildet, die für den Feuerwehrdienst geeignet sind. Sie unterstehen dem Arbeitgeber, der gegenüber dem Kommandanten der Berufsfeuerwehr verantwortlich ist; dieser führt die technische Kontrolle durch. Die technische Unterweisung kann von der Landesfeuerwehrschule laut Artikel 55 vorgenommen werden.“

Art. 19 (Landesfeuerwehrschule)

(1)  Artikel 55 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„7. Der für den Brand- und Zivilschutz zuständige Landesrat sorgt für die Finanzierung der Ausbildungskurse und überwacht, durch die für den genannten Bereich zuständige Abteilung, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Kurse; er kann darüber hinaus die Durchführung von zahlungspflichtigen Kursen genehmigen. Die Landesregierung bestimmt die entsprechenden Tarife und legt die Nutzung des Liegenschaftskomplexes fest, wobei sie allfällige Mietgebühren festsetzt.“

(2)  Artikel 55 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„8. Für die Durchführung der Ausbildungstätigkeit der Landesfeuerwehrschule hat die beauftragte Körperschaft oder Anstalt Anspruch auf Erstattung der Kosten, und zwar in der Höhe des von dem für Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrat genehmigten Voranschlags. Innerhalb von 30 Tagen vom Beginn des Schuljahres an wird der beauftragten Körperschaft oder Anstalt ein Vorschuss von 40 Prozent der veranschlagten Ausgaben gewährt. Ein weiterer Vorschuss von 30 Prozent wird nach sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt nach Genehmigung der ordnungsgemäßen Endabrechnung der Ausgaben durch die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung.“

(3)  Artikel 55 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„9. Das Programm und der Ausgabenvoranschlag müssen der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung bis zum 1. Oktober des Vorjahres vorgelegt werden.“

Art. 20 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1)  Für die beim Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste verbleibenden Zuständigkeitsbereiche werden die Aufgaben des Verwaltungsdirektors und des technischen Direktors vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr übernommen.

(2)  Solange die Landesregierung nicht die vorgesehenen Kriterien, Modalitäten, Richtlinien, Pläne, Tarife, Beschlüsse und Verfahren festlegt bzw. erlässt, gelten jene, die bereits vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste genehmigt wurden und die darin genannten Organe sind durch die entsprechenden Organe des Landes Südtirol ersetzt.

(3)  Das Land Südtirol tritt in alle laufenden Verträge des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste ein, welche Zuständigkeitsbereiche betreffen, die mit dieser Verordnung dem Land Südtirol übertragen werden.

(4)  Das Land Südtirol sorgt für die Auszahlung der Beiträge, Zuschüsse, Finanzierungen und Kostenerstattungen, welche der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt hat, wenn sie Zuständigkeitsbereiche betreffen, die mit dieser Verordnung dem Land Südtirol übertragen werden.

Art. 21 (Änderung der Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste)

(1)  Artikel 20 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36, erhält folgende Fassung:

„1. Die Struktur und die Beilagen zum Haushaltsvoranschlag werden auf Vorschlag des Landesverbandes von der Landesregierung festgelegt.“

(2)  Artikel 23 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36, erhält folgende Fassung:

„1. Die Gebarungsabschlussrechnung wird nach dem vom Landesverband vorgeschlagenen und von der Landesregierung genehmigten Muster erstellt. Der Abschlussrechnung wird der Bericht der Rechnungsprüfer beigelegt.“

Art. 22 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1)  Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 12 Absatz 7, Artikel 16, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 9, Artikel 51, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 59 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15,
  2. das Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2014, Nr. 11,
  3. Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2009, Nr. 6.

Art. 23 (Inkrafttreten)

(1)  Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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