(1) Die Streichung aus den Rangordnungen des entsprechenden Berufsbildes gilt ein Jahr, sofern die entsprechende Maßnahme nichts anderes festlegt. Die Streichung wird in folgenden Fällen vorgenommen:
(2) Im Falle unwahrer Erklärungen, die jedoch, nach Auffassung der Verwaltung, keinen schwereren Tatbestand erfüllen, wird die Streichung aus einer oder mehreren Rangordnungen für die Dauer von mindestens einem und höchstens zwei Jahren verfügt.
(3) Die Streichung hat in jedem Fall den Verlust des Vorrangs laut Artikel 13 Absatz 7 zur Folge.
(4) Handelt es sich um die Berufsbilder laut Artikel 13 Absatz 10, so kann in den Fällen laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels die Streichung ausnahmsweise nur für sechs Monate verfügt werden. 26)