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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 221)
Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. September 2013, Nr. 37.

Art. 13 (Rangordnungen)  delibera sentenza

(1) Der Zugang zu den Berufsbildern der ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene kann mittels Auswahlverfahren in der Reihenfolge der Rangordnungen erfolgen, die nach Berufsbildern, Sprachgruppen und in der Regel nach Gebieten erstellt werden. Diese Rangordnungen werden regelmäßig zu den Terminen laut Absatz 3 aktualisiert.

(2) In der Ausschreibung laut Artikel 15 kann die Erstellung eigener Rangordnungen vorgesehen werden, welche sich auf Ämter, Dienste oder Zielgruppen beziehen.

(3) Bei der Aktualisierung der Rangordnungen werden die Anträge berücksichtigt, die bis 12.00 Uhr der von der Landesregierung festgelegten Termine bei der Landesabteilung Personal eingehen. Als termingerecht eingereicht gelten in jedem Fall die Anträge, die spätestens bis 12.00 Uhr des festgelegten Termins durch Einschreiben oder in rechtlich gleichwertiger Form zugeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datums- und Uhrzeitstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

(4) Die Rangordnungen werden aufgrund der Kriterien laut Artikel 18 erstellt. Für die geschützten Personengruppen werden eigene Rangordnungen nach den Kriterien des Arbeitsservices erstellt. Das Personal, welches die für die vertikale oder horizontale Mobilität vorgesehenen Voraussetzungen besitzt, kann die Aufnahme in die entsprechende Rangordnung beantragen.

(5) Die Rangordnungen sind mit der Genehmigung des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Personal sofort durchführbar. Sie werden beim Amt hinterlegt, der für ihre Verwaltung zuständig ist, und an der Anschlagtafel der Landesabteilung Personal veröffentlicht.

(6) Die Anträge auf Aufnahme in die Rangordnung müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung der Rangordnung von jenen Personen wieder bestätigt werden, welche innerhalb des besagten Zweijahreszeitraums kein Dienstverhältnis mit der Landesverwaltung eingehen konnten. Im Zuge der Bestätigung des Antrags müssen die Bewerber und Bewerberinnen ihre Position hinsichtlich veränderbarer Situationen aktualisieren. Ist die vorgeschriebene Aktualisierung der Daten nicht erfolgt, so werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.

(6/bis) Wer in den Rangordnungen laut Absatz 1 eingetragen ist, wird im Falle der Notwendigkeit einer befristeten Aufnahme zu Auswahlgesprächen eingeladen. Diese können die für die entsprechende Stelle erforderliche Fachkompetenz und persönliche Eignung betreffen und werden von der zuständigen Führungskraft oder von einer von ihr bevollmächtigten Person geführt, in der Regel unterstützt von zwei weiteren Personen mit Berufserfahrung im Einsatzbereich oder auf dem Gebiet der Personalauswahl. Der Ausgang des jeweiligen Gesprächs ist schriftlich festzuhalten, wobei die Begründung für die Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin anzugeben ist. 22)

(7) Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches auf der Grundlage einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat bei höherem Dienstalter Vorrang in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes. Dem Personal, das die für die vertikale oder horizontale Mobilität vorgesehenen Voraussetzungen besitzt, wird im angestrebten Berufsbild nach abfallendem effektivem Gesamtdienstalter ein nachgeordneter Vorrang eingeräumt. Das unbefristet beschäftigte Personal, welches in der Rangordnung für die Mobilität eingetragen ist, kann nicht für befristete Beauftragungen herangezogen werden, für die es die Voraussetzungen nicht besitzt. Als mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigtes Personal gilt jenes, das – auch mit Unterbrechungen – im Jahr vor dem Endtermin für die Vorlage der Anträge auf Einreihung in die Rangordnung Dienst geleistet hat, wobei der Endtermin mitzählt. Ausgenommen ist das Personal, das aus dem Dienst austritt. 23)

(8) Dem Personal, das in den Rangordnungen eingetragen ist und bereits Dienst leistet, werden die Stellen nur dann angeboten, wenn es sich um Berufsbilder einer höheren Funktionsebene handelt, als jener, in die es eingestuft ist.

(9) Bei Rangordnungen für befristete Stellen, die vorwiegend aufgrund von Auswahlverfahren erstellt wurden und in denen eine hohe Anzahl von Personen aufscheint, die in einem bestimmten Berufsbild bereits Dienst leisten, bleibt das bei der Landesverwaltung mit Eignung beschäftigte Personal der jeweiligen Einrichtung zugeteilt und behält seine Stellung in der Rangordnung zur Besetzung einer unbefristeten Stelle auch bei Zuweisung einer freien Stelle an eine nächstgereihte Person. Diese Bestimmung dient dazu, die Effizienz der Verwaltung und die Arbeitsorganisation aufrechtzuerhalten. Das unbefristete Arbeitsverhältnis wird in jedem Fall in der Reihenfolge der Rangordnung begründet.

(10) Die Bestimmung laut Absatz 9 gilt in der Regel nicht für Berufsbilder, die durch ausführende Aufgaben, eine hohe Personalfluktuation und eine tendenziell kurze Auftragsdauer gekennzeichnet sind. Diese Berufsbilder werden vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal festgelegt. Für die genannten Berufsbilder können dem Personal, das nach den Verfahren laut dieser Verordnung die Eignung erworben und im entsprechenden Berufsbild mindestens drei Jahre effektiven Dienst geleistet hat, die von ihm bereits besetzten freien Stellen vor den Personen angeboten werden, die in der Rangordnung für die Versetzungen eingetragen sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 253 del 05.10.2001 - Concorsi - graduatoria della commissione esaminatrice - punteggio come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 246 del 29.07.1999 - Atto amministrativo - mancata indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impiegato pubblico - concorsi - commissioni d'esame - discrezionalità tecnica - punteggio e obbligo di motivazione - lamentata esiguità del tempo per la correzione
22)
Art. 13 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
23)
Art. 13 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
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