(1) Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„e) prüft die Muster für die Zeichennutzungsverträge, die von der zuständigen Landesabteilung vorbereitet werden.“
(2) Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, erhalten folgende Fassung:
„1. Für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie, für das beziehungsweise die das Qualitätszeichen „Qualität mit Herkunftsangabe“ genutzt werden darf oder das beziehungsweise die gemäß Artikel 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, setzt die zuständige Landesabteilung eine Fachkommission ein, deren Amtsdauer fünf Jahre beträgt.
2. Die Fachkommissionen setzen sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, wobei die Vertreter/Vertreterinnen der Erzeuger/Erzeugerinnen beziehungsweise der Qualitätszeichennutzer/Qualitätszeichennutzerinnen die Mehrheit bilden. Die übrigen Mitglieder vertreten die Erzeugervereinigungen, die Interessensgruppen der entsprechenden Erzeugniskategorie sowie die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer.
3. An den Sitzungen der Fachkommissionen kann auch ein Vertreter/eine Vertreterin der zuständigen Landesabteilung mit beratender Stimme teilnehmen.“
(3) Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„e) legen innerhalb des von der zuständigen Landesabteilung für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie festgelegten Rahmens fest, auf welche Weise und in welchem Ausmaß sich die Zeichennutzer/Zeichennutzerinnen unter Beachtung des Unionsrechts an den jährlichen Kosten der erzeugnisbezogenen Werbung beteiligen müssen.“
(4) Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„4. Das Pflichtenheft berücksichtigt insbesondere auch die Qualitätskriterien zum Produktionsverfahren und zum Anbau sowie das Unionsrecht und die staatlichen Bestimmungen im Bereich Tierschutz.“
(5) Am Ende von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, wird folgender Satz hinzugefügt: „In besonders begründeten Fällen kann auch nach dem siebten Jahr eine Beihilfe von bis zu 40 Prozent gewährt werden."
(6) Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, ist aufgehoben.