(1) Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 50.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Artikels 6 Absatz 3 hervorgehen, erfolgt durch Verminderung um desselben Betrag der genehmigten Ausgaben der Haushaltsgrundeinheit 31122 laut Anlage A des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung.
(2) Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 230.000,00 Euro für das Finanzjahr 2014, die aus der Durchführung des Artikels 19 hervorgehen, erfolgt durch die Bereitstellung der Haushaltsgrundeinheit 15200. 7)
[(3) Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 1.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Artikels 20 hervorgehen, erfolgt durch Verminderung um denselben Betrag der genehmigten Ausgaben der Haushaltsgrundeinheit 27203.]8)9)
(4) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz geregelt.10)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.