(1) Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Das Ansuchen um Genehmigung zum Abbau eines Steinbruches, einer Grube oder eines Torfstiches kann vom Grundstückseigentümer, dem Fruchtnießer, dem Erbpächter, deren Rechtsnachfolgern sowie einem vom Grundstückseigentümer ermächtigten Dritten beim für den Bergbau zuständigen Landesamt eingereicht werden; dem Ansuchen sind die Unterlagen beizulegen, die mit Dekret des für den Bergbau zuständigen Landesrates festgelegt werden. Im einzureichenden Projekt müssen bereits bestehende Infrastrukturen eingetragen und der notwendige Sicherheitsabstand zur Abbaugrenze vorgesehen werden. Im Zuge der Bearbeitung des Ansuchens wird der Betreiber der betroffenen Infrastruktur vom Vorhaben benachrichtigt.“
(2) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Der Inhaber der Genehmigung hat der Gemeinde, auf deren Gebiet der Abbau stattfindet, jährlich eine Abbaugebühr als Entschädigung für die durch den Abbau verursachten Belastungen zu zahlen. Die Höhe der Gebühr wird nach Maßgabe der Art und der Qualität des abgebauten Materials mit Dekret des zuständigen Landesrates im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt. Die von den Gemeinden eingenommene Abbaugebühr muss im Gemeindehaushalt vorwiegend für Umweltausgleichsmaßnahmen verwendet werden.“
(3) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 13 (Koordinierung mit Planungsinstrumenten)
1. Der Landesplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche dient als Planungs- und Programmierungsinstrument. Die Ansuchen um Genehmigung zum Abbau von Flächen, die im Landesplan vorgesehen sind, werden vorrangig behandelt. Die im Landesplan festgelegten Abbauflächen werden in den Bauleitplänen der Gemeinden angemerkt, indem der geltenden Flächenwidmung die Zweckbestimmung „Abbaufläche“ überlagert wird.”