(1) Das Land gewährleistet die Koordinierung und Vernetzung der familienpolitischen Maßnahmen in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen durch die Errichtung einer „Familienagentur“.
(2) Die Familienagentur ist im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, eingerichtet. Die Personalausstattung wird den in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben entsprechend festgelegt. Die Landesregierung stellt der Familienagentur im Rahmen des Landeshaushaltes das für ihre Tätigkeit notwendige Budget zur Verfügung. 7)
(3) Die Familienagentur hat folgende Zuständigkeiten:
(4) Die Familienagentur kann, zur Entwicklung des Fachbereichs, Maßnahmen ergreifen sowie Veranstaltungen, Tätigkeiten und Anschaffungen durchführen und die diesbezüglichen Kosten tragen. Die Finanzierung kann auch die Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt sowie aller damit zusammenhängenden Kosten umfassen. 11)