(1) Ein Arbeitsangebot ist angemessen, wenn es in Übereinstimmung mit der Leistungsvereinbarung und dem individuellen Aktionsplan folgende Merkmale aufweist:
(2) In entsprechend begründeten Fällen wird bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Arbeitsangebots den individuellen Lebensumständen der jeweiligen Person Rechnung getragen, wie beispielsweise bei Personen, die im Besitz der Voraussetzungen für die gezielte Arbeitsvermittlung laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, sind.