(1) Die sofortige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen und aktiv zu suchen, ist unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitslosenstatus durch den Landesarbeitsservice. Im individuellen Aktionsplan wird die sofortige Bereitschaft der betroffenen Person, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise aktiv zu suchen unter Berücksichtigung folgender Rahmenbedingungen festgehalten:
(2) Die im individuellen Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen zielen auf eine möglichst rasche Wiederbeschäftigung und auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der betreffenden Person ab.
(3) In folgenden Fällen kann der Arbeitslosenstatus trotz fehlender unmittelbarer Arbeitsbereitschaft zuerkannt werden: