(1) Der Einsatz der Freiwilligen begründet kein Arbeitsverhältnis.
(2) Der freiwillige Landeszivildienst nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) und der freiwillige Sozialdienst nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) können in folgenden Bereichen geleistet werden:
(3) Der Ferieneinsatz von Jugendlichen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) ist auf die nachstehenden Einsatzbereiche beschränkt:
(4) Die Dienste laut Artikel 3 Absatz 1 bestehen aus projektbezogenen Tätigkeiten und praktischen Hilfstätigkeiten, die im Fall der Dienste laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) an Lernzielen orientiert sind und von einem Tutor oder einer Tutorin begleitet werden.
(5) Der Dienst erfolgt im Einklang mit den Rechten und Fähigkeiten der Freiwilligen und stellt die Bildung und den sozialen und fachlichen Kompetenzerwerb der Freiwilligen in den Vordergrund.