(1) Das Land Südtirol trägt im Sinne von Artikel 2 der Verfassung zur Aufwertung der freiwilligen Dienste sowie zur Förderung der besonderen Formen des bürgerschaftlichen Einsatzes der Südtiroler Bevölkerung bei und bedient sich hierfür sowohl der Ressourcen der Zivilgesellschaft und des Ehrenamtes als auch jener der eigenen Dienste im Sozial-, Sanitäts-, Kultur-, Umwelt-, Bildungs- und Freizeitbereich.
(2) Mit den von diesem Gesetz vorgesehenen freiwilligen Diensten werden folgende Ziele verfolgt: