(1) Die Freiwilligen erhalten von der Landesverwaltung einen Ausweis, in welchem der von ihnen zu leistende freiwillige Dienst, die Dauer desselben sowie der Träger vermerkt werden. Der Ausweis ist Rechtstitel für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Guthaben, Vergünstigungen und Anerkennungen.