(1) Die Koordinierungsstelle arbeitet an der Erstellung des mehrjährigen Programms zum Thema Einwanderung laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, mit.
(2) Die Koordinierungsstelle koordiniert und setzt Projekte zu den Themen Einwanderung und Integration um oder beteiligt sich an solchen.