(1) Die Koordinierungsstelle koordiniert das Netzwerk der Landesabteilungen und der von der Autonomen Provinz Bozen abhängigen Körperschaften, die am Thema Einwanderung und Integration interessiert sind; diese machen eine qualifizierte Referentin oder einen qualifizierten Referenten namhaft.
(2) Die Koordinierungsstelle arbeitet mit den Ausschussmitgliedern der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, für das Thema Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger zuständig sind, zusammen.
(3) Die Koordinierungsstelle ermöglicht einen Austausch guter Praxis und fördert Netzwerke mit öffentlichen und privaten Akteuren, die im Bereich Einwanderung und Integration arbeiten.