(1) Die Koordinierungsstelle für Integration2), im Folgenden Koordinierungsstelle genannt, leistet Sensibilisierungs-, Informations- und Beratungsarbeit zum Thema Einwanderung und Integration.
(2) Die Koordinierungsstelle schlägt Fortbildungen für das Landespersonal vor, die das Erlernen einer Kultur der Integration zum Ziel haben.
(3) Die Koordinierungsstelle fördert die Organisation von Veranstaltungen und Tagungen zum Thema Einwanderung und Integration.
(4) Die Koordinierungsstelle verwaltet und überprüft die Ersatzerklärungen und Bestätigungen/ Bescheinigungen, die vorgelegt werden, um die Teilnahme an Maßnahmen zur Integration zu dokumentieren, was den Zugang zu Zusatzleistungen des Landes ermöglicht. 4)
(5) Die Koordinierungsstelle implementiert und verwaltet das Verzeichnis der interkulturellen Mediatoren und Mediatorinnen laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, das mit eigener Durchführungsverordnung geregelt wird. 5)