(1) Partien von Samenmaterial, Embryonen oder anderem Fortpflanzungsmaterial dürfen nicht vertrieben und vermarktet werden, wenn:
(2) Die obligatorische Vernichtung nicht konformer Dosen von Samenmaterial und Embryonen erfolgt in der Samen- beziehungsweise- Embryonenproduktionsstation in Anwesenheit eines Vertreters der Landesabteilung Landwirtschaft und eines Vertreters des Zuchtverbandes oder einer anderen Organisation, welche das Herdebuch oder das anagrafische Register der betreffenden Rasse oder Art führt.
(3) Die Produktionsstationen, die Samendepots und die Entnahmeeinheiten müssen die Vernichtung im Ausgangsregister eintragen.