(1) Mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Gesetzes vom 15. Jänner 1991, Nr. 30, und dieser Durchführungsverordnung ist die Landesabteilung Landwirtschaft betraut.
(2) Die Inhaber von Zuchtbetrieben, von privaten und öffentlichen Deckstellen, von Besamungsstationen, von Samenproduktionsstationen und von Samendepots müssen: