(1) Der betriebliche tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes nimmt bei öffentlichen Deckstellen, bei Samendepots und bei Schweinezuchtbetrieben, welche die künstliche Besamung im Betrieb durchführen, mindestens einmal im Jahr und bei Samenproduktionsstationen, bei Embryoentnahmeeinheiten und bei Embryonenproduktionsstationen mindestens zweimal im Jahr einen Lokalaugenschein vor, um die Einhaltung der einschlägigen Hygiene- und Sanitärvorschriften zu überprüfen.
(2) Auf Anfrage der Betreiber der Deckstellen und der Samenproduktionsstationen müssen die gebietsmäßig zuständigen Veterinärdienste Kontrollvisiten und Untersuchungen zur Ermittlung des Gesundheitszustandes der Vererber in den Deckstellen und Stationen vornehmen, damit im Sinne der einschlägigen veterinärrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden kann, ob die Tiere frei von Infektionskrankheiten und Tierseuchen sind.